Kaum ein Rechtsgebiet ist in den vergangenen Jahren einer so intensiven Veränderung unterlegen, wie das Familienrecht. Dies gilt nicht nur im materiell-rechtlichen Bereich somit dem Inhalt der gesetzlichen Regelungen, sondern auch bei den verfahrensrechtlichen Bestimmungen.
So wurde nicht nur das nacheheliche Unterhaltsrecht einer gewichtigen Veränderung unterzogen, auch bei den güterrechtlichen Bestimmungen - dem Zugewinnausgleich - wurden erhebliche Rechtsänderungen vorgenommen. Die Verfahrensvorschriften in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wie betreuungsrechtliche Angelegenheiten und Nachlasssachen, werden nun einheitlich im FamFG geregelt.
Im Kernbereich des Familienrechts steht weiterhin bei Scheitern einer Ehe deren gerichtliche Scheidung und die Regelung der aus dem Scheitern der Ehe entstehenden weitergehenden Folgen. Dies sind regelmäßig Fragen des Trennungs- und nachehelichen Unterhalts, des Zugewinnausgleichs und des Versorgungsausgleichs, der die Regelung der während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften auf Alterssicherung beinhaltet.
In einem weiteren Kernbereich betrifft das Familienrecht das wechselseitige Verhältnis zwischen den Eltern und ihren Kindern sowie zwischen den Eltern zu ihren Kindern untereinander. Bei Scheitern einer Beziehung ist u.a. zu klären, bei welchem Elternteil die Kinder ihren Lebensmittelpunkt haben sollen, sind Fragen der Ausprägung des Umgangs des anderen Elternteils mit den Kindern zu beantworten. Sofern keine einvernehmliche Verständigung auch unter Beteiligung der zuständigen Jugendämter gelingt, ist erforderlichenfalls auf einen gerichtlichen Antrag hin die elterliche Sorge einem Elternteil zuzusprechen, sind Umgangsrechte gerichtlich durch Beschluss festzulegen. Zwar sollte dies gerade in Kindschaftssachen immer nur der letzte Schritt sein. Immer wieder gibt es auf der Paarebene der Eltern aber derartig weitgreifende Konflikte, dass nur eine Entscheidung durch das Gericht zu einer Lösung führt. Wir helfen Ihnen, dass Ihre Sichtweise der Gesamtsituation und Ihre Vorstellungen bei Gericht Gehör finden.
Das Verhältnis zwischen den Eltern zu ihren Kindern erfordert in vielen Fällen auch die Regelung des Kindesunterhalts. Wird ermitteln die Höhe der Unterhaltsansprüche und helfen Ihnen außergerichtlich und gerichtlich bei der Durchsetzung der Ansprüche nach der Düsseldorfer Tabelle oder bei der Abwehr ungerechtfertigter Unterhaltsforderungen.
Einen neuerlich größeren Teil des Familienrechts beinhaltet der Elternunterhalt. In diesem Bereich wird im Schwerpunkt die Frage geklärt, ob und in welchem Umfang erwachsene Kinder für ihre Eltern unterhaltspflichtig sind, welche im Alter ihren Unterhaltsbedarf, der z.B. durch hohe Heimkosten entsteht, nicht mehr decken können. Regelmäßig sind es die Träger der Sozialhilfe, die für Heimkosten der Eltern in Vorleistung treten, welche dann aus übergegangenem Recht die vermeintlichen Unterhaltsansprüche der Eltern gegenüber den Kindern geltend machen.
Neben fundierten Kenntnissen des Unterhaltsrechts insbesondere bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens, der nach der Rechtsprechung berücksichtigungsfähigen Aufwendungen und den Rangverhältnissen der Unterhaltsberechtigten ist auch die substantielle Kenntnis der hiermit im Zusammenhang stehenden sozialrechtlichen Vorschriften erforderlich.
Aktuell erlebt die Rückabwicklung der Schenkungen von Schwiegereltern einen Boom. In diesem Bereich hat der BGH seine Rechtsprechung zu den ehebezogenen Zuwendungen geändert. Nun sind nach der neuen Rechtsprechung des BGH auch die Zuwendungen an das Schwiegerkind als Schenkung zu qualifizieren, sodass schenkungsrechtliche Rückforderungsansprüche bzw. Ansprüche aus Störung der Geschäftsgrundlage oder bereicherungsrechtliche Ansprüche der Schwiegereltern geltend gemacht werden können.
Wir bieten Ihnen zu sämtlichen Facetten des umfangreichen Familienrechts kompetente Unterstützung sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich an.
Herr Rechtsanwalt Heinrich Enneking ist in diesem Bereich seit 1997 als Fachanwalt tätig.